Corona-Lockerungen

Lockerung Corona

Das Licht am Ende des Tunnels:
Endlich kehrt mal wieder Normalität ein. Für alle, die es noch mitbekommen haben:

Wir haben wieder zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Dienstags bis Samstags ab 16:00 Uhr. Sonntag und Montag sind Ruhetage.

Ab heute gilt eine neue Coronaschutzverordnung, die viele Veränderungen mit sich bringen wird.
Auch für das Gastgewerbe.
Die neue Coronaschutzverordnung gilt ab dem 9. Juli bis zum Ablauf des 5. August 2021.

Sie enthält eine neue Inzidenzstufe 0. Sie tritt dann ein, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen höchstens 10 beträgt und gilt dann ab dem übernächsten Tag.

Allgemeine Regelungen
„MINDESTABSTAND“, §4 CORONASCHVO
Neu: Bei der neuen Inzidenstufe 0 gilt:
– Das Einhalten der Mindestabstände von Personen wird nur noch empfohlen und ist nicht mehr vorgeschrieben.
– Die Kontaktbeschränkungen auf Personen oder Hausstände entfallen.
„MASKENPFLICHT“, §§4,19 CORONASCHVO
Neu: Bei der neuen Inzidenzstufe 0 gilt:
– Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht grundsätzlich nur noch in Innenbereichen.
– Liegt die Landesinzidenz neben der kommunalen Inzidenz ebenfalls unter 10, wird das Tragen einer Maske nur noch empfohlen.
– Die grundsätzliche Pflicht, als Personal mit Kundenkontakt eine Maske tragen zu müsen, entfällt, wenn das Personal über einen Negativtestnachweis verfügt oder einen dokumentierten Selbsttest durchgeführt hat (Das Testkit ist bei der Durchführung mit Name und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren). Der Test muss mindestens zweimal die Woche durchgeführt
werden.
Immunisierte Beschäftigte (geimpft, genesen) sind sowohl von der Maskenpflicht wie auch von der Testpflicht befreit.
„TESTS“, §7 CORONASCHVO
Neu:
– Beschäftigte, die nicht vollständig immunisiert sind, müssen einen Negativtest (Bürger- oder Einrichtungstest oder Beschäftigtentest) vorlegen, wenn sie nach dem 1. Juli mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben.
– Das gilt nicht für die Abwesenheit aufgrund von Krankheit.
Neu:
Der Negativtestnachweis für Selbstständige und Beschäftigte kann auch durch einen dokumentierten Selbsttest erfolgen (siehe auch unten: Gastronomie, §19). Das Testkit ist bei der Durchführung mit Name und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren.
Immunisierte Beschäftigte (geimpft, genesen) sind sowohl von der Maskenpflicht wie auch von der Testpflicht befreit.
„RÜCKVERFOLGBARKEIT“, §8 CORONASCHVO
Neu:
– Bei Inzidenzstufe 0 entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung in der Gastronomie außer in Clubs und Diskotheken.
Hinweis:
Im Rahmen des Hausrechts bleibt es Unternehmern natürlich unbenommen trotz beispielsweise nicht mehr vorhandener Maskenpflicht auf das Tragen von Masken zu bestehen oder Testnachweise vorlegen zu lassen. Hierbei empfiehlt es sich, auf diese
individuellen Regelungen hinzuweisen und die Gäste zu informieren.
Besondere Regelungen für Gastronomie, Hotellerie…
„GASTRONOMIE“, §19 CORONASCHUTZVERORDNUNG
Neu für Inzidenzstufe 0 im Kreis/kreisfreie Stadt + Land NRW:
Alle Beschränkungen entfallen bis auf die Einhaltung des Mindestabstands zwischen den Tischen (nicht Sitzplätzen) von 1,5m bzw. bauliche Abtrennung. Die grundsätzliche Pflicht, als Personal mit Gästekontakt eine Maske tragen zu müssen, entfällt, wenn das Personal über einen Negativtestnachweis verfügt oder einen dokumentierten Selbsttest durchgeführt hat (Das Testkit ist bei der Durchführung mit Name und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren).
Immunisierte Beschäftigte (geimpft, genesen) sind sowohl von der Maskenpflicht wie auch von der Testpflicht befreit.
„CLUBS UND DISKOTHEKEN“, §15 CORONASCHUTZVERORDNUNG
Neu:
Clubs und Diskotheken dürfen im Freien jetzt mit bis zu 250 Gästen (davor: bis zu 100) mit Negativtestnachweis und mit
sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit betrieben werden.
Neu für Inzidenzstufe 0 im Kreis/Kreisfreie Stadt + Land NRW:
Mit der neuen Verordnung ist der Betrieb von Diskotheken und Clubs mit Negativtestnachweis und einfacher Rückverfolgbarkeit
plus genehmigtem Hygienekonzept unter besonderer Berücksichtigung von Kapazitätsbeschränkungen, Lüftungsregelungen,
Mindestabständen und Maskenpflicht ab sofort möglich.
„VERANSTALTUNGEN, TAGUNGEN, PARTYS“, §18 CORONASCHUTZVERORDNUNG
Neu für Veranstaltungen: Ab dem 27. August sind Sitzungen, Tagungen, Kongresse in geschlossenen Räumlichkeiten auch mit mehr als 1.000 Personen (davor: bis zu 1.000 Personen) mit Negativtestnachweis oder immunisiert und genehmigtem Hygiene- und Infektionsschutzkonzept möglich.
Neu für Partys bei Inzidenzstufe 0 im Kreis/kreisfreie Stadt:
Bis 50 Teilnehmer einer Party/Festes: Es entfallen alle Beschränkungen aus den höheren Inzidenzstufen.
Mehr als 50 Teilnehmer einer Party/Festes (inklusive der Immunisierten): Es entfallen alle Beschränkungen, wenn alle Personen immunisiert sind oder einen Negativtestnachweis vorlegen. Ansonsten bestehen Abstands- und Maskenpflichten fort.

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